Selbstverpflichtung der Schule zur Neutralität

Wir lehnen uns an die staatliche Neutralitätspflicht der Schulen an. Diese verbietet jede Form von Indoktrination und vermittelt die Werte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

 

2.1 Grundlagen

 

  • § 33 Abs. 1 und 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) 

 

“ (1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.”

 

  • KMK-Beschluss Nr. 824 vom 25.5.1973

Auszug:

"...Für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis folgt, dass sie zur Wahrnehmung des ihnen obliegenden Bildungs- und Erziehungsauftrags die Schüler entsprechend den Vorgaben des KMK-Beschlusses Nr. 824 vom 25.5.1973 auf der Grundlage der Werteordnung des Grundgesetzes und dessen Toleranzgebotes im Sinne von Freiheitlichkeit und Pluralität ohne Indoktrination bezüglich bestimmter Weltanschauungen, Lehrmeinungen und parteipolitischer Programme unterrichten und erziehen.“